Eine unglaubliche Geschichte - Homepage Schmiedhof

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Demnächst erwartet sie auf auf dieser Seite eine unglaubliche Geschichte:



Titel:
Verhinderung landwirtschaftlicher Inovationen durch Fachspezialisten des Kantons
Inhalt:
In dieser Geschichte wird erzählt, welche Stolpersteine einem luzerner Bauern in den Weg gelegt werden, wenn er sich inovativ orrientiert und naturnah Lebensmittel produzieren möchte. Im konkreten Fall geht es darum, dass für die professionelle Produktion von Baumnüssen Wasser benötigt wird, sollten es die klimatischen Veränderungen in Zukunft fordern. Diese wahre Begebenheit findet aktuell auf unserem Betrieb statt. Sie ist für die breite Bevölkerung gedacht und soll einen Einblick in unser Behördensystem und NGO`s geben, welche sich leider nicht immer für die von ihnen hochgelobte Landwirtschaft einsetzt, sondern sich vielfach vom Stuhl aus ihre Meinungen kreieren und Entscheide fällen, welche weit ab mit der Produktion von Grundnahrungsmitteln zu tun haben. Eigentlich dürfte man davon ausgehen dürfen, dass die betreffenden Ämter und Sachbearbeiter eine Hilfestellung einehmen sollten. Dem ist leider bei Weitem nicht so.  Aber lesen sie doch selber, wie diese Geschichte ihren Lauf nimmt....


Kapitel 1


Im Juli 2023 wurde folgendes Schreiben an die Gemeinde Hitzkirch eingereicht:  
                           
Vorabklärung Wasserbezug für Baumnusskulturen

Ausgangslage

Im Jahr 2013 wurden auf unserem landwirtschaftlichen Betrieb 210 veredelte Walnussbäume gepflanzt. Als Wuchsform wurde der Hochstammtyp gewählt. Die Pflanzform hat den Charakter eines Obstgartens. Die Bäume werden nach den Richtlinien der Hochstamm-Suisse und IP-Swiss gehalten und sind zertifiziert. Die Bestimmungen des Vernetzungsprojekts werden eingehalten. Ziel dieser Produktion ist, dass eine in der Schweiz produzierte Walnuss ihren Platz im Markt findet, wo momentan 95% aus dem Ausland importiert werden.
In den letzten Jahren haben wir festgestellt, dass einige Früchte eingeschmort und schlecht ausgebildet waren. Dies führte zu Qualitätseinbussen, welches sich wirtschaftlich suboptimal niederschlug. Laut Untersuchungen von Nuss- und Obstbaufachorganisationen müssen wir davon ausgehen, dass die Qualitätseinbusse durch Wassermangel des Baums nach der Blüte (Mai-Juli) verursacht wird. Der Baum ist demnach gestresst, schaltet in den Überlebensmodus und bildet seine Früchte ungenügend aus.  Folglich entsprechen die Nüsse nicht den Qualitätsanforderungen des schweizerischen Obstverbandes und müssen entsorgt werden. Gemäss Spezialisten würde eine Bewässerung in Notsituationen dieses Problem beseitigen. Im nahen Ausland, im Welschland und der Ostschweiz werden bereits Bewässerungen in Nussbaumplantagen mit Erfolg eingesetzt.
Situation auf unserem Betrieb
Unsere beiden Söhne sind total begeistert vom Nussanbau. Sie werden den Betrieb in wenigen Jahren übernehmen und möchten noch mehr Hochstammbäume setzen und dieses Projekt „Baumnuss“ unbedingt weiterführen. Der Anbau von Walnüssen ist ein Vorhaben über mehrere Jahrzehnte und erfordert Herzblut, Durchhaltewille und Zielstrebigkeit. Leider muss man davon ausgehen, dass auch bei uns im Seetal Trockenperioden und Erwärmung fortschreiten werden. Damit diese Herausforderung gemeistert werden kann, muss sichergestellt sein, dass genug Wasser für den Anbau und deren Produktion zur Verfügung steht.
Mögliche Lösungsansätze
Bewässerungssysteme, welche mit einer hohen Effizienz haben und verbrauchsschonend eingesetzt werden können, sind bereits im Einsatz (Obst/Beerenbau) und werden ständig weiterentwickelt. Die allergrösste Hürde für eine Bewässerung der Kulturen besteht für uns in der Beschaffung des Wassers. Da Klein- und Fliessgewässer für die Entnahme von Wasser in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschieden werden, bestehen für uns nur noch drei Varianten als Hoffnungsträger:
1.     Auffangen von Regenwasser über bestehende Dachflächen und Zwischenspeicherung in einem dafür vorgesehenen Behältnis.
2.     Erdbohrung zur Gewinnung von Grundwasser
3.     Temporäre Entnahme von Seewasser aus dem Baldeggersee
Da die betroffene Parzelle in der Landschaftsschutzzone der Schutzverordnung liegt, sind Bauten für Behältnisse kaum zu realisieren. Durch die Lage der Nussbaumplantage müsste man sinnigerweise die Variante 3 auf unserem Betrieb mit seinen Voraussetzungen weiterverfolgen. Mit einer einmaligen Baute könnte das Seewasser in einen Schacht drainiert werden, welcher auf der Höhe des Wasserpegels im Abstand zum Ufer angelegt würde. Dadurch würde bei der Wasserentnahme die Ufervegetation in keiner Weise gestört und die Wasserentnahmemenge würde kontrolliert erfolgen. Ein Vorteil dieser Variante wäre sicher auch, dass die Baute während der Vegetationspause erstellt werden könnte und über Terrain nur ein Schachdeckel zu sehen wäre. Wir erlauben uns, eine Skizze beizulegen, die dieses Entnahmesystem darstellt.
Antrag
Da es in unserem Interesse liegt, ein ordentliches Bewilligungsverfahren zu durchlaufen, bitten wir Sie höflichst, bei den zuständigen Ämtern und Behörden die nötigen Vorabklärungen zu treffen. Wir gehen davon aus, dass wir Ihnen die nötigen Informationen geschildert haben und hoffen auf eine konstruktive Ausgangslage. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Auch eine Besichtigung vor Ort würde die Verständlichkeit unseres Anliegens noch vertiefen. Mit Spannung erwarten wir Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüssen
                                                                                                    Armin Lang


Kapitel 2

Ende September 2023 wurde der Zwischenbericht der kantonalen Behörden an die Gemeinde zugestellt, welche diese an den Gesuchsteller weitergeleitet hat.
Im Bericht wird vor allem beschrieben, was von Gesetz und Verordnungen her das Projekt Wasserbeschaffung wahrscheinlich zum Scheitern bringen wird. Zudem werden dem Gesuchsteller Auflagen und Forderungen gestellt, welche erfüllt sein müssen, um die Varianten genauer zu prüfen. Lesen Sie den Zwischenbericht in Ruhe bis zum Ende durch und versuchen Sie sich ein Bild zu machen, wie die Geschichte weitergehen könnte. Seid gespannt...

 
2023-4863, Vorabklärung allgemein
 
 
 
 
 
Gesuchsteller Gegenstand Gemeinde Grundst0ck-Nr.
  
Lang Armin, Schmiedhof 1, 6285 Retschwil VA:
Neubau Sickerschacht zur Gewinnung von Wasser für Nussbaumplantage Hitzkirch                                                 
Ortsteil         Hitzkirch  74                                 Koordinaten      2661793 / 1227460
 
 
 
 
 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren

 
 
Am 21. August 2023 ist bei uns die oben erwähnte Vorabklärung zur Beurteilung innerhalb der kantonalen Verwaltung eingegangen. Nach der Prüfung der Unterlagen können wir folgenden Zwischenbericht abgeben:

 
 
A           Ausgangslage

 
 
Das vorliegende Bauprojekt umfasst zur Hauptsache die Abklärung eines Drainagesystems zur Entnahme von Seewasser fur die geplante Bewässerung der Nussbäume in trockenen Jah­ren. Es werden drei Varianten aufgeführt (1. Speicherung Regenwasser, 2. Bohrung Grund­wasser, 3. Entnahme Seewasser). Planerische Ausführungen gibt es eigentlich nur zur Variante drei, welche von den Gesuchstellern als Bestvariante ausgeführt wird. Wie den Gesuchsunter­lagen entnommen werden kann liegt die betroffene Parzelle im Gewässerschutzbereich Ao, innerhalb der Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer, innerhalb einer Naturschutzzone und im BLN-Gebiet. Vom Gesuch ist mit dem Baldeggersee ein im lnventar der Naturobjekte regionaler Bedeutung (INR) inventarisiertes Objekt betrof­fen. Bei der Parzelle Nr. 74 handelt es sich teilweise um Fruchtfolgeflächen und sie ist als Vernetzungsachse fur Kleintiere erfasst. Im Zonenplan ist die Parzelle dem Übrigen Gebiet C zu­ gewiesen.
 
Folgende Unterlagen liegen zur Beurteilung vor:

 
 
 
Situationsplan 1: 2000                               vom 19.07.2023
Satellitenaufnahme                                    vom 19.07.2023                                    
Querschnitt                                                 vom 21.08.2023 (Eingangsdatum)
Vorabklärungsformular                               vom 14.05.2023
 
  

 
 
Die Fachstellen Verkehr und lnfrastruktur (vif), Umwelt und Energie (uwe), Landwirtschaft und Wald (lawa), Denkmalpflege und Archäologie (dhk-da) wurden zur Stellungnahme eingela­den.

 
B           Beurteilung

 
 
Gestützt auf das kantonale Vernehmlassungsverfahren konnen wir Ihnen im Sinne eines Zwischenberichts Folgendes mitteilen:

 
 
Planungs- und Baurecht

 
 
Nach dem Zonenplan der Gemeinde Hitzkirch liegt das betroffene Grundstück ausserhalb der Bauzonen in der Landwirtschaftszone.
 
 
Gemäss Art. 16a des eidgenossischen Raumplanungsgesetzes (RPG) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und 4 der Raumplanungsverordnung (RPV) sind in der Landwirtschaftszone
 
Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau dienen sowie fur den Betrieb des entsprechenden landwirt­schaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind. Im Weiteren dürfen den Bauten und Anlagen am vorgesehenen Standort keine Überwiegenden lnteressen entgegenstehen und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen konnen.
 
 
Vorliegend werden drei Varianten fur ein Bewässerungssystem eingereicht. Da die Varianten eins und zwei keinen näheren planerischen Ausführungen enthalten, kann zu diesen im Detail keine Stellung genommen werden. Grundsätzlich sind aus raumplanungsrechtlicher Sicht Bauten und Anlagen die der Landwirtschaft dienen zulässig. Variante drei zeigt eine Leitung vom See her, die zu einem «Sammelschacht» (im Plan als Sickerschacht bezeichnet) führt. Die Bauten und Anlagen dienen der Landwirtschaft und sind deshalb im Übrigen Gebiet C zuläs­sig. Aufgrund des Standorts im Perimeter der Schutzverordnung zum Baldeggersee stehen dem Projekt jedoch überwiegende lnteressen entgegen. Sofern die auf S. 7 beschriebene Problematik mit der Variantenprüfung und allfälligen Kompensationsmassnahmen nicht gelöst ist, kann fur die vorgesehene Anlage deshalb keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden.
 
 
Die längerfristige Existenz des Betriebes konnte nicht geprüft werden, da die dazu notwendigen Angaben im Vorabklärungsgesuch fehlen.
 
 
Vorliegend sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt. Mit mehr als 0.2 SAK handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden­recht (BGBB). Es handelt sich aufgrund der entgegenstehenden überwiegenden lnteressen je­ doch nicht um ein bewilligungsfähiges zonenkonformes Bauvorhaben im Sinne von
 
Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs.1 RPV.
 
 
Folgende Bedingungen und Auflagen sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen:

 
 
Die längerfristige Existenz des Betriebes muss aufgezeigt werden.
 
 
 
 
Wasserbau, Gewasserraum und Naturgefahren

 
 
Wasserbau, Gewässerraum

 
Die Gewasserräume sind aktuell noch nicht zonenplanerisch festgelegt. Somit kommen so­ wohl für den Baldeggersee als auch den Mühlebach die Gewasserräume gemass den Übergangsbestimmungen zum tragen. Für den See beträgt der Gewässerraum aktuell demnach 20 Meter ab Seeuferlinie und 10.5 Meter ab Achse Mülibach. Sobald der Gewässerraum zonenplanerisch festgelegt ist gilt der Zonenplan (voraussichtlich gilt dann 15 m für den See und 8.5 m ab Gewässermitte für den Mülibach).
 
 
Für die Bewässerung von Nussbäumen werden drei Varianten beschrieben, wie Wasser gewonnen kann.

 
 
Variante 1:

 
sieht das Auffangen von Regenwasser über bestehende Dachflächen mit Zwischenspeicherung in Behältnissen vor. Damit aus wasserbaulicher Sicht eine Bewilligung in Aussicht gestellt werden kann, müssen alle erforderlichen Bauten und Anlagen abgesehen von einer allfälligen Entwässerungsleitung eines Oberlaufes ausserhalb der Gewässerräume angeordnet werden.
 
Ein allfälliger Oberlauf wäre aufzuzeigen und die Gewässereinleitung gemass Fachordner Naturgefahren Richtlinie Nr. 921_702 auszuführen.

 
 
Variante 2:

 
sieht eine Erdbohrung zur Gewinnung van Grundwasser vor. Damit aus wasserbaulicher Sicht eine Bewilligung in Aussicht gestellt werden kann, müssen alle erforderlichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Gewasserräume angeordnet werden.

 
 
Variante 3:

 
sieht die Entnahme von Seewasser aus dem Baldeggersee vor. Gemäss eingereichter Querschnittsskizze soll das Seewasser mit einer Leitung im Baldeggersee gefasst und zu einem Schacht geführt werden. Von dort wird es anschliessend zu den Nussbäumen gepumpt. Gemäss Beschrieb, wird vom Gesuchsteller davon ausgegangen, dass diese Variante am ehesten bewilligungsfähig ist. Damit aus wasserbaulicher Sicht im Gewässerraum eine Bewilligung in Aussicht gestellt werden kann, ist der Schacht ausserhalb des Gewässerraums anzuordnen und die Fassung inkl. Leitung im Detail aufzuzeigen. Nur die standortgebundene Leitung zur Entnahme von Wasser ist im Gewässerraum bewilligungsfähig. Samtliche anderen Anlagen sind ausserhalb des Gewässerraumes anzuordnen.
 
Ein Teil der Leitung kommt zudem im Gewässer zu liegen. Beim Baldeggersee handelt es sich um ein Privatgewässer im Besitz von Pro Natura - Schweizerischer Bund fur Naturschutz. Wer eine Baute oder Anlage in einem privaten Gewässer erstellen oder baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, bedarf dafür einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle, wenn dies in einer kantonalen Schutzverordnung oder in einem anderen kantonalen Erlass vorgeschrieben ist. Als Bauten und Anlagen in Gewässern gelten auch solche direkt über oder unter den Gewässern 37 Wasserbaugesetz). Vorliegend gilt die der Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer. Eine wasserbaurechtliche Bewilligung kann im vor­ liegenden Fall also erteilt werden, sofern den Anlagenteile im See aus Sicht der kantonalen Schutzverordnung bewilligungsfähig sind (siehe dazu den Abschnitt: Landwirtschaft und Wald > Arten und Lebensräume S.7).

 
 
Durch den Bau der Fassung darf keine lnstabilität im Uferbereich und auf dem Seegrund entstehen. Die Bauten sind möglichst ökologisch auszubilden, so ist im Gewässerraum und Gewässer komplett auf Beton zu verzichten. Die Fassung hat aus unserer Sicht möglichst unter­ halb des Seespiegels bei Niederwasser zu liegen.
 
 
Im Zusammenhang mit den Bauten im Gewässer weisen wir darauf hin, dass:

 
 
- Die Gesuchstellerin oder derer Rechtsnachfolger kann gegenüber dem Staat Luzern keinen Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Gewässer geltend machen (z.B. wegen Überschwemmungen, Rückstauungen,        Erosion etc.). Sie hat die Bauten und Anlagen mit geeigneten Massnahmen und auf eigene Kosten vor den schädigenden Wirkungen des Hochwassers zu schützen.
 
-  Bewilligte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum der Bewilligungsinhaber und sind von diesen ordnungsgemäss zu unterhalten. Treibgut im Bereich der Bauten und Anlagen ist laufend zu entfernen.
 
- Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber tragen alle Mehrkosten, die wegen ihrer Bauten und Anlagen entstehen. Sie haben die bewilligten Bauten und Anlagen auf ihre Kosten zu verlegen, zu ändern oder              anzupassen, wenn es sich infolge des Wasserbaus oder des Gewasserunterhalts als notwendig erweist.               
 
- Die Bewilligungshaberinnen und -inhaber haften nach den Bestimmungen des Zivil­rechts fülr jeden Schaden, der durch die Erstellung, den Bestand oder die Benützung der Bauten oder Anlagen entsteht. Sie haben den Schaden und nach Möglichkeit die Ursachen unverzüglich zu beheben.
 
 
Wasserentnahmen aus dem Baldeggersee erfordern eine Nutzungsbewilligung nach dem Wassernutzungs- und Versorgungsgesetz bzw nach dem Gewässerschutzgesetz. Bei Entnahmen unter 300 Literminuten Pumpenleistung ist eine Bewilligung erforderlich (Vorbehalt Pri­vatgewasser). Der Bedarf an Bewässerungswasser muss aufgezeigt werden. In ausserordentli­chen Trockenzeiten wird eine Entnahme vorübergehend widerrufen, was beispielsweise im Sommer 2018 im Juli-August der Fall war.
 
 
Zudem ist bei einer Seewassernutzung die Seeeigentümerin (ProNatura) ins Verfahren beizu­ziehen. Zu den baulichen Eingriffen ist die Schutzverordnung relevant, zu der sich lawa-(Natur Jagd Fischerei) äussert.

 
 
Folgende Bedingungen und Auflagen sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen:

 
 
Die Gewässerräume sind in den Planunterlagen aufzuzeigen. Die genaue Lage der Leitung ist aufzuzeigen.
 
Es ist ein Grabenprofil mit Angaben zum Leitungsquerschnitt und -typ sowie der Umhüllung der Leitung zu erstellen
 
Die genaue Lage und die Ausbildung der Fassung ink/. allfalligem Schutz vor Sedimenteintrag ist aufzuzeigen Der Terrainverlauf ist auch im Fassungsbereich aufzuzeigen
 
Bei einer Seewasserentnahme ist das Gesuchsformular 'Entnahme von Wasser aus Oberflächengewassern fur Trink- und Brauchwasserzwecke' (siehe uwe-Website) mit den aufgeführten Unterlagen und dem Bedarf an Wasser mit dem Baugesuch einzureichen.
  
 
Der Entnahmeschacht (auch bei Grundwassernutzung) muss ausserhalb des Gewässerraumes platziert werden, was einem Abstand von 20 Meter ab Seeuferlinie und rund 70.5 Meter ab Achse Mülibach entspricht. Sobald der Gewässerraum zonenplanerisch festgelegt ist gilt der Zonenplan.
 
Mit der Bewässerung dürfen keine zusätzlichen Nährstoffe aus der Nussplantage in den Baldeggersee gelangen. Daher sind im Gesuch die Düngermengen und die Nutzung zwischen den Bäumen aufzuzeigen.

 
 
Naturgefahren

 
Die Hochwassersicherheit ist nicht gewährleistet. Das Grundstück ist gemäss Gefahrenhinweiskarte von Überflutungen/Überschwemmungen betroffen. Auflagen zum Schutz der inte­ressierten Bauten und Anlagen zu formulieren und zu überwachen liegt in der Zuständigkeit und Sorgfaltspflicht der Gemeinde und des Gesuchstellers. > siehe dazu die Gefahrenkarte im Geoportal. Zu beachten sind weiter die Bestimmungen der Norm SIA 261/1 Einwirkungen auf Tragwerke - Ergänzende Festlegungen.
 
 
Gemäss Oberflächenabflusskarte muss auf dem Grundstuck mit Oberflächenwasserzufluss aus den umliegenden Gebieten gerechnet werden > siehe dazu die Oberflächenabflusskarte im Geoportal. Massnahmen zum Schutz der interessierten Bauten und Anlagen zu treffen liegt in der Zuständigkeit und Sorgfaltspflicht der Planenden und der Eigentümer. Zu beachten sind weiter die Bestimmungen der Norm SIA 261/1 Einwirkungen auf Tragwerke - Ergänzende Festlegungen.

 
 
Umwelt und Energie

 
 
Gewässerschutz

 
 
Grundwasser

 
Variante 'Erdbohrung' zur Gewinnung von Grundwasser:

 
Bei einer Entnahme von Wasser aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen (geschäzte Ergiebigkeit über 200 Minutenliter) ist eine Bewilligung zur Nutzung von Grundwasser der Dienststelle uwe nach dem Wassernutzungs- und Versorgungsgesetz erforderlich. Bis 50 Li­ terminuten Entnahmeleistung ist von einer Bewilligung auszugehen (keine Konzession) Diese kann vorliegend in Aussicht gestellt werden. Die Ergiebigkeit des lokalen Grundwasservorkommens speziell in Trockenwetterlagen ist allerdings vorgängig abzuklären.
 
Ein Grundwasserbrunnen ist baubewilligungspflichtig. Eine Allfallige Entnahmebewilligung wird daher im Baugesuchsverfahren erteilt.

 
 
Variante Seewasserentnahme:

 
Einem «Sickerschacht» im Bereich des öffentlichen Grundwasservorkommens primär zur Seewasserentnahme kann aus Sicht Grundwasserschutz zugestimmt werden.
 
 
Folgende Bedingungen und Auflagen sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen:

 
 
Fur die Variante Erdbohrung zur Gewinnung von Grundwasser ist die Ergiebigkeit des lokalen Grundwasservorkommens speziell in Trockenwetterlagen vorgängig abzuklären (Baggerschlitz mit Kleinpumpversuch).
 
Bei einer Erdbohrung zur Gewinnung von Grundwasser ist das Gesuchsformular 'Entnahme von Grundwasser fur Trink- und Brauchwasserzwecke' (siehe uwe-Website) mit den aufgeführten Unterlagen und dem Bedarf an Wasser mit dem Baugesuch einzureichen.
 
 
 
 
Umweltschutz

 
Allgemeines zum Umweltschutz

 
 
Wer einen Bau oder eine Anlage plant, baut und betreibt oder für deren Unterhalt verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass dadurch weder Gewässer noch die Umwelt in irgendei­ner Art und Weise beeinträchtigt werden (Merkblatt ,,Bauten und Anlagen": http://www.uwe.lu.ch > Publikationen).

 
 
Boden

 
 
Abgetragener, zur Wiederverwertung geeigneter Boden ist nach Artikel 18 der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) zu verwerten. Nach Art. 7 der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) ist Boden so auszuheben, zwischenzulagern und wieder einzubringen, dass seine Fruchtbarkeit erhalten bleibt.
 
 
Folgende Bedingungen und Auflagen sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen:
 
 
-  Bei den Bauarbeiten sind die Vorgaben des Merkblatts "Umgang mit Boden beim Planen und Bauen" (ZUDK 2023) einzuhalten. lnsbesondere dürfen Bodenarbeiten nur bei abgetrockneten Bodenverhältnissen stattfinden. Oberboden,          Unterboden und Aushub sind separat auszuweisen, abzutragen und wiedereinzubringen. Eine Vermischung ist nicht zulässig.
 
-  Ausserhalb der in den Plangrundlagen deklarierten Bereichen mit projektierter baulicher Beanspruchung, sind Terrainveränderungen nicht zulässig. Überschüssiges Aushubmaterial soll weggeführt und gesetzeskonform entsorgt werden.
 
-  In Bereichen mit Bodenrekultivierungen müssen Boden mit mindestens der gleichen Bodenfruchtbarkeit (pflanzennutzbare Gründigkeit, landwirtschaftliche Nutzungseignungsklasse) wie vor dem Eingriff hergestellt werden.
 
-  Es ist ein Verwertungsnachweis fur Ober- und Unterboden zu erstellen. Der Verwertungsnachweis ist spätestens 4 Wochen vor Baubeginn der Standortgemeinde zur Prüfung einzureichen.

 
 
Landwirtschaft und Wald

 
 
Landwirtschaft

 
Strukturverbesserungen

 
Der Gesuchsteller bewirtschaftet den Betrieb LU2369 (Schmidhof). Der Betrieb weist in den Jahren 2020 bis 2022 0.46 SAK aus. Aus landwirtschaftlicher Sicht kann dem geplanten Vorhaben mit den Varianten 1 - 3 unter Berücksichtigung von Bedingungen und Auflagen zugestimmt werden. Für eine definitive Beurteilung im Rahmen des Baugesuches sind detailliertere Pläne einzureichen (Standortangabe, technische Ausführung von Leitungen, Behälter o­der Schacht in Situation, Längs- und Querschnitte, Normalprofil, Wasserverteilung, Verhinderung Pflanzenschutzmitteleintrag ins Gewässer, insbesondere bei Variante 3).

 
 
Folgende Bedingungen und Auflagen sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen:

 
 
-  Die betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind vor Baubeginn durch den Bewirtschafter abzumelden (Formular einreichen an die Abteilung Landwirtschaft), falls die betreffende Teilfläche voraussichtlich mehr als ein Jahr nicht      landwirtschaftlch genutzt werden kann. Finden auf Biodiversitcitsforderfläichen (BFF) bauliche Eingriffe oder während der Vegetationszeit temporäre Zweckentfremdungen (Oberfahrten, Lagerplatz) statt,
  
 
 muss vor dem Eingriff das Gesuch «Fremdnutzung einer Biodiversitätsförderfläche» an die Dienststelle lawa eingereicht werden.

 
 
Natur, Jagd und Fischerei

Arten und Lebensräume

Ausgangslage:

 
Wasserknappheit bei Nussbaumen kann zu Qualitätseinbussen bei den Nüssen führen. Fur die Nussbaumanlage wird eine Bewässerungsmöglichkeitjeweils fur die Monate Mai - Juli gesucht. Die Bauherrschaft zahlt drei mögliche Lösungsansätze auf:

 
 
1.  Auffangen von Regenwasser über bestehende Dachflächen und Zwischenspeicherung in einem dafür vorgesehenen Behältnis.
 
2.  Erdbohrung zur Gewinnung van Grundwasser
 
3.  Temporäre Entnahme von Seewasser aus dem Baldeggersee

 
 
Der Ansatz 3 wird von der Bauherrschaft favorisiert. Dafür ist ein Schacht mit Leitung zum See nötig.

 
 
Rechtliche Grundlagen:

 
Der Schacht mit Leitung zum See liegt in einem Objekt des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Objekt Baldeggersee Nr.1304, VBLN, SR 451.11). Objekte eines nationalen lnventars verdienen in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grosstmögliche Schonung (NHG Art. 6, SR 451).
 
Die Ufer vom Baldeggersee sind bestockt. Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind geschützt (Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen, SRL 717). Als Uferbestockungen gelten Bäume und Sträucher in gruppenweise geschlossenem Bestand sowie Einzelbäume.
 
Der Schacht ist in der Landschaftsschutzzone geplant; die Leitung zum See tangiert zudem die Naturschutz- und Wasserzone (Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwi­ lersees und ihrer Ufer, § 6-13, SRL 711).

 
 
Erwägungen:

 
Der Schacht mit Leitung zum See ist in den genannten Schutzzonen grundsätzlich nicht zuge­lassen. Ausnahmen von den Zonenvorschriften konnen bewilligt werden 18):

 
 
a)   im lnteresse der Schutzziele oder
 
b)   wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele duürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

 
 
Wird der Schacht mit Leitung zum See mit einer angemessenen Aufwertung des Seeufers gekoppelt, so kann das Gesamtprojekt im lnteresse der Schutzziele sein. Für die Erarbeitung einer angemessenen Aufwertung ist mit der Eigentümerschaft des Baldeggersees, Pro Natura, Kontakt aufzunehmen.
Über die langfristige Wasserentnahme aus dem Baldeggersee kann nicht im Voraus bestimmt werden. Auch bei einer festen Anlage ist im Ereignisfall eine Wasserentnahme-Bewilligung bei der Dienststelle uwe einzuholen. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Schutzziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

 
 
Die Lösungsansätze 1 und 2 sind fur den Fachbereich Arten und Lebensräume nicht ausge­schlossen, wurden aber in vorliegender Vorabklärung nicht weiter ausgeführt. In der Land­ schaftsschutzzone 13) sind fur die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung des Bodens not­wendige Bauten und Anlagen zulässig. Sie haben sich nach Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Ihr Standort ist so zu wählen, dass keine erheblichen ökologischen Störungen eintreten können und zudem ein Mindestabstand von 50 m zur Wasserzone, gemessen ab Grenze gemäss Grundbuchplan, gewahrt wird.

 
 
Es ist zu überprüfen, ob die Variante eins und zwei umgesetzt werden konnen. Es ist zu er­ warten, dass aufgrund der freieren Standortwahl der Schutzperimeter weniger betroffen ist. Sie sind deshalb zur Prüfung einzureichen, bevor allenfalls Variante drei weiterverfolgt wer­ den kann.

 
 
Folgende Bedingungen und Auflagen sind in der weiteren Planung zu berucksichtigen:

 
 
-  Die beiden Lösungsansätze 1 und 2 sind alternativ zu prüfen. Die Variantenprüfung ist einzureichen.
-  Führt die Variantenprüfung dazu, dass die Lösungsansätze 1 und 2 nicht umsetzbar sind und der Lösungsansatz 3 weitervertolgt wird, so ist eine Seeuteraufwertung mit Pro Natura zu erarbeiten. Das
 
  Gesamtprojekt ist einzureichen. Dabei darf die Leitung zum See kein Schilf, keine Unterwasserptlanzen oder andere Utervegetation beeinträchtigen.

 
 
Fischerei

 
Die Variante 3 "Temporäre Entnahme von Seewasser aus dem Baldeggersee" benötigt gemäss Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei BGF eine fischereirechtliche Bewilligung, da es sich bei der Leitung um einen technischen Eingriff in ein Gewässer handelt.

 
 
Eine Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen in Aussicht gestellt werden.

Folgende Bedingungen und Auflagen sind in der weiteren Planung zu berucksichtigen:

 
-  Die Ufervegetation dart nicht beeinträchtigt werden.
 
-  Zum Schutz der Kleinfische dart der Ansaugseiher maximale Lochgrössen von 6 mm Durchmesser aufweisen.
-  Vorbehalten bleibt eine Stellungnahme der privaten Fischereirechtsinhaberin, der Pro Natura.

 
 
 
 
Denkmalpflege und Archäologie

 
 
Archäologie

 
Seitens der Kantonsarchäologie gibt es keine einschränkenden Bemerkungen zu diesem Vorprojekt. Eine abschliessende Beurteilung der konkreten Bodeneingriffe wird im Rahmen des Ausführungsprojekts vorgenommen.
 
 
  
C           Zusammenfassung / Weiteres Vorgehen

 
 
Gestüzt auf die eingereichten Vorabklärungsunterlagen kann eine Bewilligung nicht in Aus­sicht gestellt werden. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist eine Variantenprüfung vorzuneh­men. Dazu sind auch Unterlagen zu den Varianten 1. (Regenwasser) und 2. (Grundwasser) einzureichen. Sollten diese nicht umsetzbar sein, kann unter den oben genannten Bedingun­gen und Auflagen allenfalls die Variante 3 (Seewasser) weiterverfolgt werden. Für die von den Gesuchstellern favorisierte Variante 3 sind mit dem Seebesitzer Aufwertungsmassnahmen abzusprechen und aufzuzeigen. Ohne eine entsprechende Aufwertung des Naturobjekts Baldeggersee entsprechen die Anlagenteile der Seewasserentnahme nicht den Schutzzielen, womit weder eine wasserbau- noch eine raumplanungsrechtliche Bewilligung in Aussicht ge­stellt werden kann. Es ist zwingend die schriftliche Zustimmung der Pro Natura als Grundbe­sitzerin einzuholen. Sollte die Grundbesitzerin einer Wasserentnahme aus dem See zustimmen, so sind mit ihr zusammen die geforderten Aufwertungsmassnahmen aufzuzeigen. Für die Varianten 1 und 2 müssen zuerst jedoch genauen Standorte und detailliertere Angaben gemacht werden, damit eine verbindliche Rückmeldung gemacht werden kann.
 
 
Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass auch im Falle einer positiven Beurteilung eines Baugesuches eine durchgehende Wasserentnahme für die bewilligungspflichtigen Varianten nicht per se gegeben ist. In Phasen grosser Trockenheit kann die Bewilligung durch die betroffene Dienststelle temporär entzogen werden.
 
 
Es ist dem Gesuchsteller / dem Planverfasser Überlassen überarbeitete Unterlagen erneut zur Vorabklärung einzureichen. Ohne Gegenbericht innert 3 Monaten werden wir die Vorabklärung abschliessen und die Kosten in Rechnung stellen.
 
 
Allfällige Einwände anderer Dienst- und Fachstellen im Rahmen des ordentlichen Baubewilli­gungsverfahrens zufolge heute unbekannter Fakten und allfälliger Gesetzesänderungen so­ wie bei deren Anwendung zufolge der aktuellen Rechtsprechung bleiben vorbehalten.
 
 
Wir bitten Sie, unseren Zwischenbericht mit einem allfälligen Mitbericht lhrerseits dem Gesuchsteller in geeigneter Form zuzustellen.

und... haben Sie die Erläuterungen der kantonalen Behörden verstanden?... und begriffen?... sind noch Fragen?... alles klar?
Fortsetzung folgt...



Armin & Myriam Lang / Schmiedhof 1 / CH-6285 Retschwil / 041 917 13 81 info@lang-pflanzen.ch
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